Teilnahme- und Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Teilnahme
an den Veranstaltungen des Deutschen Lotto- und Totoblocks
§ 1 Allgemeines
Die GWin GmbH, Elwertstr. 3, 70372 Stuttgart, vertreten durch den Geschäftsführer Axel Glöckle, eingetragen im Handelsregister Stuttgart, HRB-Nr.: 720301 (im Folgenden „GWin“ genannt), ermittelt zu den nachstehenden Bedingungen die Teilnahme an der Veranstaltung „Lotto“ einer Lottogesellschaft des Deutschen Lotto- und Totoblocks für das Spiel 6 aus 49 sowie für die Zusatzspiele Spiel 77 und Super 6. GWin handelt namens und im Auftrag der Spielteilnehmer mittels eines Geschäftsbesorgungsvertrages gem. § 675 BGB. Für den Spielvertrag sind ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lottogesellschaft des Deutschen Lotto- und Totoblocks maßgeblich, mit welcher der Spielvertrag zustande kommt bzw. in deren Land der Spielteilnehmer seinen Aufenthaltsort hat: Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg, Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern, Deutsche Klassenlotterie Berlin Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, LAND BRANDENBURG LOTTO GmbH, Bremer Toto und Lotto GmbH, LOTTO Hamburg GmbH, Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen, Verwaltungsgesellschaft LOTTO und TOTO in Mecklenburg-Vorpommern mbH, Toto-Lotto Niedersachsen GmbH, Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG, Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, Saarland-Sporttoto GmbH, Sächsische LOTTO-GmbH, Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt, NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG, Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen.
§ 2 Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen
1. Die Inanspruchnahme der von GWin angebotenen Leistungen bzw. jede einzelne Nutzung der von GWin angebotenen Spielvermittlung für Spielgemeinschaften und Spielteilnehmer zu Ausspielungen des Deutschen Lotto- und Totoblocks richtet sich nach den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend auch „Teilnahmebedingungen“ genannt), die der Mitspieler mit dem ersten Begrüßungsschreiben, spätestens jedoch durch die erstmalige Inanspruchnahme von GWin als verbindlichen Vertragsbestandteil anerkennt. Die AGB von GWin werden dabei vorrangig vor den AGB der Lottogesellschaft Vertragsbestandteil. 2. Der Spielteilnehmer erkennt die Teilnahmebedingungen spätestens nach Bezahlung des Produkt- bzw. Servicepreises als verbindlich an. Dies gilt auch dann, wenn GWin eine gemeinsame Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung mit anderen Unternehmen durchführt. Die Teilnahmebedingungen sind auf den Webseiten von GWin, www.gwin.de, einzusehen bzw. ausdruckbar. Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der Teilnahmebedingungen, sowie für Sonder bedingungen und sonstige Bekanntmachungen.
§ 3 Spielteilnahme/Spielvertrag
1. Übersendung Begrüßungsschreiben
GWin übersendet dem Spielteilnehmer nach vorheriger Auftragserteilung des Spielteilnehmers ein Begrüßungsschreiben, welches die Auftragsbestätigung, Produktbeschreibung, den Preis des ausgewählten Produkts, den an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag, den Veranstalter sowie die Teilnahmebedingungen enthält. GWin gibt damit ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages gem. § 675 BGB zwischen dem Spielteilnehmer und GWin bzw. zwischen der Spielgemeinschaft und GWin ab. Hierfür erteilt der Spielteilnehmer GWin die in § 4 der Teilnahmebedingungen beschriebenen Vollmachten.
2. Mitspielalter
Minderjährige sind von der Spielteilnahme ausgeschlossen.
3. Annahme Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen GWin und dem Spielteilnehmer kommt mit Bezahlung durch den Spielteilnehmer bzw. Einzug des vollständigen Spielpreises durch GWin 10 Tage vor der 1. Ziehung des Deutschen Lotto- und Totoblocks zustande. Das maximale Einsatzlimit beträgt 1.500,– EUR pro Monat, es gilt Kreditverbot. Hierfür erteilt der Spielteilnehmer die in § 4 beschriebenen Vollmachten. Bezahlt der Spielteilnehmer das gewählte bzw. bestellte Produkt unvollständig, kann GWin die Zahlung auf andere Produkte bzw. Spielgemeinschaften GWins anrechnen, soweit die Zahlung ausreicht, um dem Spielteilnehmer noch zu einer Gewinnberechtigung zu verhelfen. GWin kann das Zustandekommen eines Spielvertrages zwischen der Spielgemeinschaft und einer Lottogesellschaft nicht gewährleisten. Sofern kein Spielvertrag zwischen der jeweiligen Lottogesellschaft und der Spielgemeinschaft zustande kommt oder die Lottogesellschaft vom Vertrag zurücktritt, werden bereits belastete Beträge (Spieleinsatz und Bear beitungsgebühr) durch GWin erstattet. Weitergehenden Ersatz leistet GWin nicht.
4. Dauer des Angebots
GWin hält ihr Angebot aus dem ersten Begrüßungsschreiben bis 10 Tage vor der 1. Ziehung eines Monats des Deutschen Lotto- und Totoblocks aufrecht. Zahlungen des Spielteilnehmers, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, begründen Ansprüche des Spielteilnehmers aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag erst im darauffolgenden Monat.
5. Gewinnanspruch
Mit Zahlung erwirbt der Spielteilnehmer den vollen Anspruch auf den Teil des Gesamtgewinns einer Spielgemeinschaft, der seinem Anteil am Einsatz einer Spielgemeinschaft entspricht. Der Gewinnanspruch entsteht vorbehaltlich des Zustandekommens des Spielvertrages mit dem Deutschen Lotto- und Totoblock. Der Gewinnanspruch entfällt, wenn die Spielpreiszahlung aus Gründen, die der Spielteilnehmer zu vertreten hat, gescheitert ist.
6. Mitspiel
Nach Zustandekommen des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen GWin und dem Spielteilnehmer gründet GWin im Namen des Spielteilnehmers die Spielgemeinschaften. Nach Gründung der Spielgemeinschaften entwickelt GWin die Systemreihen (Zahlenkombinationen), die namens und in Rechnung der Spielgemeinschaften einzusetzen sind. Ein Anspruch eines einzelnen Spielteilnehmers bzw. einer Spielgemeinschaft darauf, dass bestimmte Spielreihen gesetzt werden oder der Spielteilnehmer einer bestimmten Spielgemeinschaft angehört, besteht nicht. Der genaue Inhalt der jeweiligen Spielgemeinschaft, insbesondere die Anzahl und Art der von der Spielgemeinschaft abzugebenden Tipps, der Zeitpunkt der Spielteilnahme und der jeweilige Gesellschaftsanteil des einzelnen Mitspielers, ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung (Begrüßungsschreiben/Auftragsbestätigung). Der Spielteilnehmer erhält Einsichtsrecht an den Spielquittungen durch Übersendung der Spielübersicht.
7. Dauer der Spielgemeinschaften
Die Spielgemeinschaften werden für die Dauer einer Spielperiode gegründet. Eine Spielperiode umfasst die Dauer von einem Monat. Nach Ablauf dieses Monats werden neue Spielgemeinschaften gegründet.
8. Spielvertrag
GWin leitet im Auftrag und namens der jeweiligen Spielgemeinschaft die für die Spielgemeinschaft entwickelten Spielreihen und gegebenenfalls die Individualreihe an eine Gesellschaft des Deutschen Lotto- und Totoblocks weiter und bezahlt für die Spiel gemeinschaft den Spieleinsatz, die Scheingebühren der jeweiligen Landeslottogesellschaft sowie die Bearbeitungsgebühr. GWin leitet mind. 2/3 der vom Spielteilnehmer vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiter. Im Hinblick auf die Teilnahme eines Spielteilnehmers bzw. der Spielgemeinschaft an den Ausspielungen des Deutschen Lotto- und Totoblocks, handeln GWin bzw. ihre Erfüllungsgehilfen nur als Vermittler im Rahmen des zwischen dem Spielteilnehmer bzw. der Spielgemeinschaft und GWin bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages. Der Spielvertrag kommt ausschließlich und unmittelbar zwischen der Spielgemeinschaft und einer Landeslottogesellschaft zustande. Die Landeslottogesellschaften haben für die einzelnen Veranstaltungen unterschiedliche AGB. Es gelten für den jeweilig geschlossenen Spielvertrag jeweils die AGB der jeweiligen Landeslottogesellschaft. Wird an mehreren Veranstaltungen gleichzeitig teilgenommen, gelten für die jeweilig geschlossenen Spielverträge die einschlägigen AGB der Landeslottogesellschaft nebeneinander. GWin wird bei Vertragsschluss die Teilnahmebedingungen der gewählten Landeslottogesellschaft akzeptieren. GWin ist hierfür vom Spielteilnehmer ausdrücklich bevollmächtigt. Für Spielteilnehmer, die sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Nordrheinwestfalen aufhalten und/oder in Nordrheinwestfalen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, erfolgt die Spielvermittlung an Westlotto. Die Bekanntgabe der Gewinnzahlen kann bei Westlotto erfragt werden.
9. Spielübersicht
Der Mitspieler erhält während der Dauer seiner Spielteilnahme jeweils am Monatsende eine Spielübersicht mit folgenden Angaben zur nächsten Spielperiode:
a) Spielgemeinschaft, an der der Mitspieler mit einer oder mehreren Einheiten teilnimmt.
b) Die getippten Spielzahlen der Spielgemeinschaft.
c) Spielscheinnummer.
d) Ausspielungsdaten der nächsten Spielperiode.
e) Preis pro Spielteilnahme einer Spielperiode.
f ) An die Lottogesellschaft weitergeleitete Beträge, Zusammensetzung des Spieleinsatzes.
g) Mitteilung des Veranstalters. Zudem beinhaltet die Spielübersicht einen Kontoauszug, aus dem die Abrechnung der Gewinne des laufenden Monats sowie die Zahlungen des Spielteilnehmers hervorgehen. Dabei wird die letzte Ziehung des laufenden Monats erst in der darauf folgenden Spielübersicht berücksichtigt.
§ 4 Vertretung und Vollmacht
1. Durch Zahlung des Spieleinsatzes bevollmächtigt der Mitspieler GWin in seinem Namen mit anderen Mitspielern einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer BGB-Gesellschaft (Spielgemeinschaft) abzuschließen sowie den Spielvertrag für den Mitspieler / die Spielgemeinschaft in deren Namen mit den jeweiligen Lottogesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks abzuschließen und einen Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB zwischen den Spielgemeinschaften und GWin abzuschließen.
2. Von den Bestimmungen des § 181 BGB wird GWin befreit. Für den Fall, dass nicht alle Anteile einer Spielgemeinschaft an Mitspieler vergeben werden können, ist GWin berechtigt, sich selbst an der Spielgemeinschaft zu beteiligen, um den Gesamteinsatz der Spielgemeinschaft zu gewährleisten. GWin ist in diesem Fall denselben Regeln unterworfen, wie der Mitspieler.
3. GWin ist zur Vornahme aller rechtsgeschäftlichen Handlungen berechtigt, die zur Gründung der Gesellschaft notwendig sind. GWin ist Empfangsvertreter für die Willenserklärungen der anderen Spielteilnehmer der Spielgemeinschaft.
§ 5 Treuhänder
Der Spielteilnehmer bzw. die Spielgemeinschaft beauftragt Herrn Dr. Karl Mahne, Milchstraße 4, 20148 Hamburg (nachfolgend Treuhänder genannt) zur Verwahrung der Spielquittungen für 6 Monate ab Spielteilnahme und zur treuhänderischen Einziehung bzw. Geltendmachung der auf die Spielgemeinschaft, Spielscheine bzw. Einzeltipps anfallenden Gewinne bei der jeweiligen Landeslottogesellschaft. Er erteilt dem Treuhänder entsprechende Einziehungsvollmacht gegenüber den Landeslottogesellschaften. GWin ist bezüglich des Treuhandvertrag-Angebots Empfangsbevollmächtigter des Treuhänders und nimmt mit Annahme des Vermittlungsvertrages gleichzeitig den Treuhandvertrag im Namen und Auftrag des Treuhänders an. Durch den Abschluss eines Treuhandvertrages entstehen für einen Spielteilnehmer keine Kosten. Der abzuschließende Treuhandvertrag umfasst die Pflicht des Treuhänders zur Wahrung der ihm übermittelten Spielerdaten.
§ 6 Gewinnausschüttung/Verlustrisiko
1. Gewinnzahlungen erfolgen ausschließlich auf ein Konto des Treuhänders. Der Treuhänder ist abschließend und ausschließlich berechtigt, die Gewinne für die Spielgemeinschaft gegenüber den jeweiligen Landeslottogesellschaften geltend zu machen. Ausschließlich zu diesem Zweck ist er berechtigt, den Landeslottogesellschaften die Namen der Spielteilnehmer bekanntzugeben und alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Gewinnansprüche zu treffen. GWinist insoweit verpflichtet, dem Treuhänder alle hierfür erforderlichen Unterlagen herauszugeben.
2. Die Auszahlung der Gewinne erfolgt direkt durch den Treuhänder an den Spielteilnehmer in Höhe von 100% gemäß des erteilten Auftrages. Werden Sachgewinne erzielt, wird der Veräußerungserlös – abzüglich etwaiger Kosten – der jeweiligen Spiel gemeinschaft gutgeschrieben und anteilsmäßig an die Spielteilnehmer verteilt. Das maximale Verlustrisiko ist der Spieleinsatz.
3. Der Mitspieler erhält den auszuzahlenden Betrag per Banküberweisung auf eine von ihm angegebene inländische Bankverbindung überwiesen, mit jeweils für den Treuhänder schuldbefreiender Wirkung. Eine Verpflichtung, die Berechtigung des Kontoinhabers zu prüfen, besteht nicht. Eine Gewinnausschüttung erfolgt ab einer aufgelaufenen Gewinnsumme in Höhe von 5,– EUR. Die Auszahlung der in der jeweiligen Spielübersicht eines Monats ausgewiesenenGewinne erfolgt am Anfang des darauffolgenden Monats mit Ausnahme der letzten Ziehung.
4. Eine Aufrechnung ist nur mit einer durch GWin anerkannten bzw. unbestrittenen oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Gegenforderung möglich.
5. Eine Auszahlung von Gewinnbeträgen, die 5.000,– EUR übersteigen, erfolgt erst nach schriftlicher Bestätigung der Gewinnerdaten durch den Mitspieler.
6. Der Gewinnanspruch kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten beim Treuhänder, Rechtsanwalt Dr. Karl Mahne, Milchstraße 4, 20148 Hamburg, geltend gemacht werden. Wird der Anspruch nicht innerhalb dieser Frist beim Treuhänder geltend gemacht, so ist der Gewinnbetrag vom Treuhänder innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat an den Veranstalter abzuführen. Die Bekanntgabe der Gewinnzahlen kann bei den Landeslottogesellschaften und bei der GWin GmbH erfragt werden. Für Spielteilnehmer die sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Nordrheinwestfalen aufhalten und/oder in Nordrheinwestfalen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist dies Westlotto.
§ 7 Rücktritts- und Zurückbehaltungsrechte
1. Die jeweilige Landeslottogesellschaft wie auch GWin sind berechtigt, hinsichtlich ihrer Leistungen von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen, d. h. den jeweiligen Spielteilnehmer von einer Spielteilnahme bzw. deren Vermittlung auszuschließen, soweit der Spielteilnehmer fällige Spieleinsätze und Gebühren nicht erbracht, insbesondere Zahlungen rückgängig gemacht hat. Dies gilt insbesondere auch für Spieleinsätze und Gebühren aus vorhergehenden Spielverträgen. Soweit die erforderlichen Spieleinsätze und Gebühren für zukünftige Spiele erbracht sind oder der Spielteilnehmer nicht rechtzeitig in eine Spielgemeinschaft aufgenommen werden konnte, nimmt der Spielteilnehmer automatisch an der darauffolgenden Spielperiode teil.
2. Aus wichtigem Grund kann der Rücktritt vom Vertrag zwischen dem Spielteilnehmer und der Lottogesellschaft sowie dem Spielteilnehmer und GWin erklärt werden. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn - der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht, -die Sicherheit des Spielgeschäfts nicht gewährleistet ist oder - die ordnungsgemäße Abwicklung des Spielgeschäfts nicht möglich ist.
3. GWin kann ihre Rechte und Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag auf einen oder mehrere Dritte übertragen (Vertrags übernahme). Dem Spielteilnehmer steht für den Fall der Vertragsübernahme das Recht zu, den Vertrag fristlos zu kündigen.
§ 8 Dauer der Spielteilnahme
1. Die Dauer der Spielteilnahme umfasst drei Monate. Danach verlängert sich die Spielteilnahme um jeweils einen weiteren Monat, eine Spielperiode. 2. Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats auf Ende des Monats schriftlich gegenüber GWin zu erklären, frühestens vier Wochen vor Ablauf der dreimonatigen Spielteilnahme.
§ 9 Preise
Die Preise setzen sich jeweils aus den von den jeweiligen Lottogesellschaften erhobenen Gebühren und festgelegten Einsätzen zusammen, die von GWin an die Lottogesellschaften weitergeleitet werden. Zusätzlich erhebt GWin insbesondere für die Gründung von Spielgemeinschaften, die Ermittlung der Systemreihen, die Spielschein-Annahme, die Weitergabe an Lotto, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs sowie für die Gewinn-Benachrichtigung eine Bearbeitungsgebühr. Die aktuellen Preislisten, die Höhe der Gebühren, Einsätze und der Bearbeitungsgebühr werden im Rahmen des Internet- und Produktangebots auf der Webseite www.gwin.de bekanntgegeben. Dem Spielteilnehmer wird zusätzlich bei jeder Spielübersicht sowie im Begrüßungsschreiben der aktuelle Preis angezeigt.
§ 10 Zahlungsverkehr
Die Zahlungen des Spielteilnehmers werden per Lastschriftverfahren 10 Tage vor der 1. Ziehung der jeweiligen Spielperiode vorgenommen. Der Spielteilnehmer räumt GWin ausdrücklich Einziehungsermächtigung über ein seiner Verfügungsmacht unterliegendes Konto zum Einzug des jeweiligen Spieleinsatzes ein. Für eine ausreichende Deckung des Kontos hat sich der Spielteilnehmer verpflichtet.
§ 11 Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
GWin GmbH, Elwertstr. 3, 70372 Stuttgart
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Das Widerrufsrecht erlischt, wenn mit ausdrücklicher Zustimmung des Spielteilnehmers mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wurde, spätestens mit Ende der Widerrufsfrist.
§ 12 Haftung
1. GWin haftet nur, soweit GWin, ihren Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertretern ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. Dies gilt nicht, soweit Hauptleistungspflichten des Vertrages durch GWin, ihren Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzliche Vertreter verletzt werden.
2. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von GWin und/oder ihren Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertretern bei Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden sowie entgangenen Gewinns begrenzt.
3. Bei Vermögensschäden im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von GWin auf einen Höchstbetrag von 25.000,– EUR begrenzt.
4. Im Fall von unverschuldeten Fehlfunktionen oder Störungen von technischen Einrichtungen, die GWin und/oder deren Erfüllungsgehilfen einsetzen, haftet GWin nicht.
5. Eine gesetzlich vorgeschriebene und für Verschulden unabhängige Haftung von GWin, insbesondere eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz, sowie eine gesetzliche Garantiehaftung bleibt von den vorstehenden Haftungseinschränkungen unberührt. Gleiches gilt für eine Haftung von GWin bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eines Mitspielers.
6. Die Ziffern § 12, Nr. 1 bis 5, umfassen sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche, die aus dieser Vereinbarung bzw. der Nutzung von GWin Dienstleistungen resultieren.
7. Die Ziffern § 12, Nr. 1 bis 5, gelten für den Treuhänder entsprechend.
§ 13 Datenschutz
1. GWin verpflichtet sich, alle ihr bekannt gewordenen persönlichen Daten von Spielteilnehmern vertraulich zu behandeln. GWin wahrt das Spielgeheimnis.
2. Der Mitspieler ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten durch GWin unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet werden.
3. GWin ist berechtigt, anonymisierte Nutzerinformationen Dritten, darunter Anzeigen-Kunden, für demografische Zwecke zur Verfügung zu stellen. Die anonymisierten Daten dürfen von GWin ferner zur Erstellung von Statistiken und Trenderkennungen am Markt sowie zur Qualitätssicherung verwendet werden.
4. GWin ist gesetzlich verpflichtet, sicherzustellen, dass Minderjährige von der Spielteilnahme ausgeschlossen sind. Aus diesem Grund durchläuft jeder Spielteilnehmer eine Volljährigkeitsprüfung, bei der Name, Adresse und Geburtsdatum (soweit bekannt) an renommierte Auskunfteien, Adressmittler bzw. Kreditschutzgemeinschaften (z. B. Schufa AG) übermittelt und mit den dort vorliegenden Daten abgeglichen werden. Zu Nachweiszwecken wird allein die Tatsache der Überprüfung gespeichert. Missbrauch ist somit ausgeschlossen. Eine Bonitätsprüfung, Speicherung der Spielteilnahme oder Übermittlung abweichender Anschriften findet nicht statt. Das Spielgeheimnis bleibt selbstverständlich gewahrt.
§ 14 Änderung der Teilnahmebedingungen
GWin ist berechtigt, diese Teilnahmebedingungen jederzeit zu ergänzen oder zu ersetzen, insbesondere wenn eine Änderung aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen erforderlich wird. Die Änderung der Teilnahmebedingungen wird gegenüber dem Spielteilnehmer, sofern dieser nicht innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Änderung gegenüber GWin Widerspruch erhebt, wirksam. Auf das Widerspruchsrecht des Spielteilnehmers sowie dessen Folgen im Falle eines unterlassenen Widerspruchs wird bei Änderung der Teilnahmebedingungen hingewiesen.
§ 15 Suchtprävention
GWin weist darauf hin, dass das Risiko der Spielsucht besteht. Detaillierte Informationen über Spielsucht finden Sie unter www.gwin.de oder bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter www.bzga.de.
§ 16 Schlussbestimmungen
1. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
3. Erfüllungsort ist Stuttgart.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
Stand: März 2010
GWin GmbH • AG Stuttgart HRB 720301 • Postfach 50 04 31 • 70334 Stuttgart •
BW-Bank • Konto-Nr. 258 74 42 • BLZ 600 501 01